Was nicht im Arbeitszeugnis stehen darf

Die verschlüsselte Sprache der Arbeitszeugnisse

Mit einem Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer die Chance gegeben werden, sich in einem anderen Unternehmen erfolgreich zu bewerben. Daher dürfen laut Gewerbeordnung keine negativen Aussagen über den Mitarbeiter getroffen werden. Stattdessen gilt der Grundsatz des „Wohlwollens“ gepaart mit dem Anspruch, den Arbeitnehmer wahrheitsgemäß einzuschätzen. Inhaltlich bezieht sich das Zeugnis auf die Tätigkeitsbeschreibung und die Arbeitsweise des Arbeitnehmers sowie auf erworbenes Fachwissen, Arbeitsweise, und das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Ebenso gibt es klare Vorgaben, was nicht in einem Arbeitszeugnis stehen darf. Dazu gehören vertrauliche Informationen wie Schwerbehinderung, Krankheitstage, Gehalt, politische Zugehörigkeit etc. Auch eine Abmahnung darf nicht ohne weiteres erwähnt werden, es sei denn, es handelt sich um eine schwerwiegende negative Verhaltensweise, aus der dem nächsten Arbeitgeber ein Schaden entstehen könnte.

Hinsichtlich der Sprache verlangt der Gesetzgeber klare, positive und wohlwollende Formulierungen, die manchmal mit der Wahrheitspflicht kollidieren, wenn der Mitarbeiter nicht die erwünschte Leistung erbracht hat. Dies hat dazu geführt, dass eine Zeugnissprache entstanden ist, die auf Verschlüsselungen zurückgreift, um negative Beurteilungen zwischen den Zeilen zu verbergen. Das beginnt bei der Gesamtnote des Arbeitszeugnisses. So wurden die Leistungen „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ausgeführt, oder man war „stets außerordentlich zufrieden“ (Sehr gut). Oder „die Leistungen wurden „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ ausgeführt (Gut), während die Aussage „die Leistungen wurden „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausgeführt als Note 3 (Befriedigend) gedeutet wird.

Doppelte Verneinung

In der Alltagssprache durchaus gebräuchlich, ist es jedoch in einem Arbeitszeugnis bewusst abwertend. „Seine Leistungsbereitschaft gab keinen Anlass zur Beanstandung.“ (Aber positiv kann es auch nicht hervorgehoben werden!)

Betonung von Selbstverständlichkeiten

Wird im Zeugnis von qualifizierten Arbeitnehmern eine Selbstverständlichkeit wie Pünktlichkeit betont, kann dies als Hinweis verstanden werden, dass es nichts Erwähnenswertes zu berichten gibt. „Er erschien stets pünktlich und ist hilfsbereit“ (Mehr kann man über ihn nicht sagen!)

Einschränkungen

Auf nicht zufriedenstellende Leistungen wird mit einschränkenden Floskeln hingewiesen, „im Großen und Ganzen“, „weitgehend“, „im Allgemeinen“, „im Wesentlichen“. „Seine Aufgaben erfüllte er im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit“ (Aber eben nicht immer!).

Bei all diesen sprachlichen Nuancen kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, wenn er der Meinung ist, dass seine Leistung nicht gerecht beurteilt wurde. Jedoch hat er lediglich einen Anspruch auf ein „leistungsgerechtes“ Zeugnis und nicht auf eine bestimmte Zeugnisnote.

Doppelte Verneinung

In der Alltagssprache durchaus gebräuchlich, ist es jedoch in einem Arbeitszeugnis bewusst abwertend. „Seine Leistungsbereitschaft gab keinen Anlass zur Beanstandung.“ (Aber positiv kann es auch nicht hervorgehoben werden!)

Betonung von Selbstverständlichkeiten

Wird im Zeugnis von qualifizierten Arbeitnehmern eine Selbstverständlichkeit wie Pünktlichkeit betont, kann dies als Hinweis verstanden werden, dass es nichts Erwähnenswertes zu berichten gibt. „Er erschien stets pünktlich und ist hilfsbereit“ (Mehr kann man über ihn nicht sagen!)

Einschränkungen

Auf nicht zufriedenstellende Leistungen wird mit einschränkenden Floskeln hingewiesen, „im Großen und Ganzen“, „weitgehend“, „im Allgemeinen“, „im Wesentlichen“. „Seine Aufgaben erfüllte er im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit“ (Aber eben nicht immer!). Bei all diesen sprachlichen Nuancen kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, wenn er der Meinung ist, dass seine Leistung nicht gerecht beurteilt wurde. Jedoch hat er lediglich einen Anspruch auf ein „leistungsgerechtes“ Zeugnis und nicht auf eine bestimmte Zeugnisnote.