Steuerrecht 2018

Steueränderungen 2018

Auch 2018 hat der Gesetzgeber wieder einige Änderungen im deutschen Steuerrecht auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden kurz zusammengefasst.

Abgabefristen gemäß § 149 AO

Die Abgabefrist für Steuererklärungen wird um 2 Monate verlängert. Steuerpflichtige haben also nunmehr, statt wie bisher bis zum 31. Mai des Folgejahres, bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit ihre Steuererklärungen einzureichen. Ist ein bevollmächtigter steuerlicher Vertreter (z. B. Steuerberater) eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf den 31. Februar des nächstfolgenden Jahres. Die Steuererklärung 2018 müsste also bis zum 29. Februar 2020 abgegeben werden.
Das Finanzamt ist jedoch berechtigt die Steuererklärung auch vorab anzufordern ((§ 149 Abs. 4 AO und § 149 Abs. 6 AO).

Es gilt zu beachten, dass die Strafe für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen (Verspätungszuschlag) ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nicht mehr im Ermessen der Sachbearbeiter vom Finanzamt liegt. Vielmehr wird ein gesetzlicher Pflichtbetrag in Höhe von mindestens 25 EUR für jeden Monat der Verspätung fällig.

Einkommensteuertarif und Kindergeld / Kinderfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a EStG wird auf 9.000 EUR angehoben. Die Eckwerte des zu versteuernden Einkommens für höhere Steuersätze werden zudem zur Abmilderung der kalten Progression angehoben.


Der Kinderfreibetrag wird auf 2.395 EUR erhöht. Auch der Kindergeldanspruch steigt um 2 EUR pro Monat pro Kind. Gleichzeitig wird die Frist zur rückwirkenden Einreichung eines Kindergeldantrages auf 4 Monate reduziert. Die drastische Senkung dient der Vermeidung von Betrugsfällen.

Betriebliche Altersversorgung und Riesterrente

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ wurde eine Reihe von Steuererleichterungen bei der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2018 beschlossen.

Es wurde eine Vereinfachung für die Steuerfreiheit bei Übertragungen von Rentenanwartschaften eingeführt. Gemäß § 3 Nr. 55 EStG und Nr. 55c EStG wird nunmehr auch die Übertragung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften steuerfrei gestellt. Bisher galt dies nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Jede Übertragung auf einen anderen Träger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherung etc.) wird ebenfalls steuerfrei behandelt, wenn dabei keine Zahlungen direkt an den versicherten Arbeitnehmer geleistet werden.

Gemäß § 3 Nr. 63 EStG wurde eine einheitliche prozentuale Grenze der steuerfreien Höchstbeträge in Höhe von 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze für die externen Durchführungswege beschlossen. Dies gilt für kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Für Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurden, ist zudem gegebenenfalls eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG (Fassung des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden Fassung).

Völlig neu ist das neue steuerliche Förderbetragsmodell für Geringverdiener (bis 2.000 EUR monatlich) gemäß § 100 EStG. Die Förderung beträgt 30 % (maximal 144 EUR) des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages für externe Durchführungswege der Altersversorgung der Arbeitnehmer. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird der Förderbetrag direkt in der Lohnsteuer-Anmeldung von der ermittelten Lohnsteuerzahlung abgezogen. Die späteren Rentenleistungen an den Arbeitnehmer unterliegen gemäß § 22 Nr.5 EStG der nachgelagerten Besteuerung.

Bei der Riesterrente steigt die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR. Die Kinderzulagen bleiben dagegen unverändert bestehen.

Steuerliche Abschreibungen von GWG

Die Grenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2018 auf 800 EUR netto (bisher: 410 EUR) erhöht. Anschaffungen bis 250 EUR netto (bisher 150 EUR) müssen nicht separat in einem Anlagenverzeichnis erfasst werden und können sofort als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Analog wurde auch die Grenze pro Wirtschaftsgut für die wahlweise Bildung eines Sammelpostens auf 250 EUR netto angehoben.

Weitere Änderungen kurz zusammengefasst

Ab 2018 gibt es außerdem Begünstigungen bei Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen. Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften von über 10 % gelten strengere Anzeigepflichten. Erträge von Investmentfonds werden zukünftig mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert. Es gibt kleinere Vereinfachungen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und der Lohnsteuerklassenwahl von Verheirateten. Die unangekündigte Kassennachschau wurde bereits zum 1. Januar 2018 als neues Kontrollinstrument der Finanzbehörden eingeführt und wird in 2019 zunehmende Bedeutung erlangen.

Auch eine Reihe von Änderungen in anderen Steuerarten (z. B. Umsatzsteuer) treten ab 1. Januar 2019 in Kraft.